Exoskelett genehmigt

von Online Redaktion

Hilfsmittel dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich

Es könnte ein bahnbrechendes Urteil werden: Eine Krankenkasse hat einem Kläger ein Exoskelett genehmigt.

Der 32-jährige Kläger hatte bei der Barmer Ersatzkasse die Versorgung mit einem Exoskelett beantragt, das querschnittgelähmten Menschen das aufrechte Stehen, Gehen und Treppensteigen ermöglicht. Die Krankenkasse hatte das zunächst abgelehnt. Das angerufene Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte jedoch in zweiter Instanz zugunsten des Antragstellers.

Gegen dieses Urteil legte die Barmer Ersatzkasse zunächst Revision ein, zog diese jedoch kurz vor dem beim Bundessozialgericht angesetzten Termin wieder zurück. Damit wurde das bereits am 27.02.2020 ergangene Urteil vollstreckbar und Querschnittgelähmte in Deutschland können bei Vorliegen der einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen nun vermutlich häufiger mit einer entsprechenden Versorgung rechnen.

»Dass andere Querschnittgelähmte nun einen leichteren Zugang zu dieser Technologie haben werden, hat einen enormen Wert«, freute sich der Kläger Lars Vinken, der jahrelang auf das Hilfsmittel gewartet hatte. »Mit einem Exoskelett jederzeit wieder aufstehen und gehen zu können, eröffnet mir neue Horizonte“.

Die Genehmigung richtet sich allerdings nach der Indikation. Die zu den Anspruchsvoraussetzungen gehörende medizinische Indikation lautete in diesem Fall: Beidseitige Lähmung der Hüft-, Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur (Querschnittlähmung mit Paraplegie) und Verlust der Gehfähigkeit, beispielsweise nach Bruch der unteren Brust- oder Lendenwirbelsäule mit Schädigung des Rückenmarkes.

»Beeinträchtigte Körperfunktionen wieder ermöglichen«

Das Exoskelett diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, weil es die beeinträchtigte Körperfunktion des selbstständigen Stehens und Gehens wieder ermögliche, so das Urteil. Es dürfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Versicherte bereits einen Stehrollstuhl erhalten habe. (gmw)

Az. L 5 KR 675/19 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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