Eigene Wünsche stehen im Zentrum

von Online Redaktion

Zwei Hände berühren sich
Foto: Pexels by Pixabay

Große Reform im Betreuungsrecht

Erhebliche Verbesserungen weist das überarbeitete Vormundschafts- und Betreuungsrecht
auf: Seit Jahresbeginn steht in dem reformierten Recht nun die Selbstbestimmung einer
betreuten Person deutlicher im Zentrum.

Die Angelegenheiten einer betreuten Person sind so zu regeln, dass diese »im Rahmen ihrer
Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann.« So steht es nun im Vormundschaft- und Betreuungsrecht, das seit Januar gilt.

»Ärzte sind von der Schweigepflicht entbunden«

Mit der Reform wurde zudem ein zentrales Problem gelöst, von dem viele Angehörige in der Vergangenheit betroffen waren: Was, wenn in einem Notfall keine Vollmacht oder Patientenverfügung existiert? In diesem Fall haben nun Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ein »Notvertretungsrecht«. Das bedeutet: In akuten Notfällen sind Ärzte von der Schweigepflicht entbunden, müssen also über den gesundheitlichen Zustand einer Person aufklären, falls diese im Koma liegt oder sich vorübergehend selbst nur schlecht äußern kann. Auch Einwilligungen in ärztliche Eingriffe können dann vom Partner oder der Partnerin getroffen werden. Allerdings: Das Notvertretungsrecht gilt nicht für Partner, die getrennt leben. Und: Es gilt nur für sechs Monate. Es ist langfristig also immer noch wichtig, sich gegenseitig eine Vorsorgevollmacht auszustellen. Menschen aus Single-Haushalten können sämtliche Vollmachten auch befreundeten Personen ausstellen.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann sich außerdem jeder einen bestimmten Betreuer wünschen und namentlich festlegen oder, und das ist neu, auch eine bestimmte Person ausdrücklich ablehnen. Auch wurden die Befugnisse eines Betreuers beschnitten: Der Betreuer kann kein Besuchsverbot mehr erteilen und muss Familienangehörigen gegenüber jederzeit Auskunft erteilen über die Lebensumstände und den Gesundheitszustand der Person. Außerdem ist der Wunsch der betreuten Person zu berücksichtigen, solange als möglich in der eigenen Wohnung zu bleiben.

(gmw)

www.bmj.de, Suchbegriff: Vorsorgevollmacht

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