Gut betreut

von Gabriele Wittmann

Wenn ein Mensch mit Behinderung so schwer beeinträchtigt ist, dass er oder sie sich nicht al- leine in ein Krankenhaus begeben kann, darf in- zwischen eine Begleitperson mitkommen. Nun folgt endlich auch die entsprechende finanzielle Erleichterung: Die Begleitperson kann selbst Krankengeld beziehen. Seit November gilt eine diesbezügliche Verordnung in § 44b des Sozialgesetzbuches V.

Der Ausgleich für den Verdienstausfall gilt für einen Angehörigen oder auch eine Bezugsperson aus dem engsten Umfeld. Die begleitende Person soll in die therapeutische Behandlung mit ein- bezogen werden, damit die erkrankte mitwir- kungsfähig wird und ihre Belastungssituation meistern kann.

Die Notwendigkeit einer Begleitperson muss vom einweisenden Arzt zusammen mit der Diagnose auf dem Einweisungsschein vermerkt werden. Damit kann die Begleitperson vom Krankenhaus dann eine Bescheinigung über die Mitaufnahme für den Arbeitgeber und die Krankenkasse erhalten. (gmw)

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