Assistenz im Urlaub

von Gabriele Wittmann

Menschen können Eingliederungshilfe für eine notwendige Begleitperson im Urlaub erhalten. Dies hat das Bundessozialgericht am 19. Mai 2022 entschieden (B 8 SO 13/20 R).

Eine Person sitzt im Rollstuhl, eine andere läuft nebenher
Foto: pixabay / klimkin

Der auf einen Rollstuhl angewiesene Kläger beschäftigt rund um die Uhr drei Assistenten. Er unternahm eine siebentägige Schiffsreise auf der Nordsee mit zwei Landausflügen.
Einen seiner Assistenten nahm er auf die Reise mit und machte gegenüber dem Sozialhilfeträger die Übernahme der Reisekosten für den Assistenten geltend, was der Träger wie auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht ablehnten. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts nun aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen, weil Feststellungen zur abschließenden Entscheidung fehlten. Es wies jedoch darauf hin, dass Urlaubsreisen als Form der Freizeitgestaltung ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis darstellen. Zwar kann der Kläger keine Mehrkosten für seine eigene Reise geltend machen, wohl aber behinderungsbedingte Mehrkosten für eine notwendige Begleitperson. (gmw)

www.bsg.bund.de, Stichwort: Mehrkosten

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