Heimwahl bleibt

von Gabriele Wittmann

Wer sich in einem Pflegeheim gut versorgt fühlt, muss nicht gegen den eigenen Willen in eine speziell für Menschen mit Behinderung ausgerichtete Einrichtung wechseln. Das bestätigte das Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer Entscheidung im Mai diesen Jahres.

Geklagt hatte ein 52-jähriger schwerbehinderter und pflegebedürftiger Mann, der seit 2019 in einem Pflegeheim lebt. Das zuständige Sozialamt hatte ihm ein Jahr nach seinem Einzug mitgeteilt, dass bei seinen Einschränkungen eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung geeigneter sei. Das Amt stellte deswegen die Zahlung für die nicht durch sein Einkommen gedeckten Heimkosten ein.

Ohne die finanzielle Unterstützung drohte dem Mann eine Kündigung des Heimplatzes, obwohl er sich selbst dort gut versorgt fühlte. Er lehnte einen Wechsel ab und klagte.

Das Gericht befand, die freie Entscheidung behinderter Menschen müsse geachtet werden und verpflichtete das Sozialamt vorläufig zur weiteren Zahlung. Es stellte auch klar, dass das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt habe.

Urteil unter L 8 SO 47/21 B ER Landesgericht Niedersachsen-Bremen

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