Das Recht auf Mitnahme: Assistenz im Krankenhaus
von Gabriele Wittmann
Jedes Jahr veranstaltet Bifos e. V. das »Sommercamp für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen«, diesmal Pandemiebedingt online. Eines der diskutierten Themen war die »Assistenz im Krankenhaus«. Referent Jens Merkel vom Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz berichtete über Fälle und Hintergründe. Wir fragten ihn:
Was hat die Diskussion ergeben?
Jens Merkel: Viele Krankenhäuser kennen das Instrument »Assistenz im Krankenhaus« bis heute nicht. Dabei wurde das entsprechende Gesetz bereits 2009 verabschiedet.
Wieso ist das so schwierig für die Krankenhäuser, geltendes Recht zu verstehen?
Die Krankenkassen zahlen Fallpauschalen an die Krankenhäuser. Diese sind dann aber selbst zuständig für die Budget-Aufteilung. Ich vermute: Wenn sie für behinderte Menschen beispielsweise nur ein schmales Budget eingeplant haben, dann haben sie Sorge, eine Blinddarm- OP einsparen zu müssen, wenn ein Patient mit Assistenz kommt und dafür ein zusätzliches Bett braucht. Wir Assistenznehmer müssen diese »Konkurrenz« dann ausbaden.
Wer trägt denn bislang welche Kosten?
Hier muss man unterscheiden. Zum einen sind da die normalen Kosten der Assistenz. Diese werden ganz normal weitergezahlt, wie es in einer Zielvereinbarung zum Persönlichen Budget geregelt ist.
Und zum anderen …?
Zum anderen sind da die Kosten der mit im Krankenhaus aufgenommenen Assistenten. Nach meiner Information betragen diese etwa zwischen 50 und 100 Euro pro Tag; sie werden von der Krankenkasse der jeweils anwesenden Assistenten bezahlt.
Was ist das Problem dabei?
Assistenz im Krankenhaus gilt nach derzeitiger Rechtslage nur für das Arbeitgeber-Modell. Also wenn jemand die Assistenten selbst einstellt. Wer die Assistenz dagegen über einen Dienstleister sicherstellt, sollte rechtzeitig mit dem Kostenträger eine Regelung zur Mitaufnahme der notwendigen Assistenz im Krankenhaus finden.
Wie kann das konkret aussehen?
In der Zielvereinbarung zum Persönlichen Budget kann Folgendes vereinbart werden: »Bei Krankenhaus- und Kuraufenthalten erfolgt keine Unterbrechung der Budgetzahlung. Eine eventuell notwendige Erhöhung der Assistenzstunden wird im Anschluss an die Maßnahme außerhalb des Budgets zusammen mit den Fahrtkosten der Assistenz mit dem Kostenträger abgerechnet.«
Wie kann man sich wehren, wenn Krankenhäuser sich dennoch weigern, die notwendige Assistenz aufzunehmen?
Dann können wir nur dazu raten, sich das bestehende Recht auf Mitnahme der Assistenz einzuklagen.
Das dauert aber. Was ist, wenn ich schnell ins Krankenhaus muss?
Sie können sich jetzt schon beim Hausarzt ein Dokument ausstellen lassen, das besagt: »Assistenz im Krankenhaus ist immer notwendig.« Wer im Assistenznehmer-Modell als Arbeitgeber auftritt, kann außerdem den Assistenten ein Schreiben mit der Betriebsnummer aushändigen, das sie bei einer Einweisung ins Krankenhaus dann vorzeigen können.
Haben Sie noch weitere Tipps?
Sinnvoll ist auch, in die Patientenverfügung zu schreiben: »Assistenz im Krankenhaus ist notwendig und muss immer dabei sein.« Auch kann darin ein Passus stehen: »Falls kein Bett für die Assistenz frei ist, kann für die erste Nacht auch ein Bett in einen Gang gestellt werden.« Das muss natürlich vorher mit den Assistenten abgesprochen sein. Und wer regelmäßiger ein bestimmtes Krankenhaus besucht, kann auch vorab eine entsprechende Vereinbarung festlegen.
Gesetzliche Grundlagen
Die Debatte ist nicht neu. Bereits 2006 führte der Bundesverband Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA e. V.) eine Kampagne durch. Das verständlich geschriebene und mit vielen Fallbeispielen erläuterte Ergebnis ist nachzulesen unter: www.forsea.de/ForseA_Dateien/projekte/Krankenhaus/Dokumentation_Ich_muss_ins_Krankenhaus.pdf
Im Juli 2009 wurde das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus verabschiedet, ein halbes Jahr später wurde es erweitert auf die Bereiche Kur und Reha, allerdings nur für behinderte Arbeitgeber, die ihre Assistenten selbst einstellen. Unabhängig von der Mitaufnahme der Assistenzperson wird ihr Lohn nach § 615 BGB weiterbezahlt. Der § 63b SGB XII unterscheidet hier nicht zwischen Mitaufnahme oder nicht.